S A T Z U N G

 

SV >>Eifeltreu<< Freilingen           SV >>Hertha<< Reetz

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ursprung, Name. Sitz und Zweck

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Art der Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeitrag

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Maßregelungen

§ 7 Benutzung der Anlagen

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

§ 12 Vertretungsbefugnis des Vereins

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

§ 14 Ausschüsse

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Satzung des 1. FC Oberahr e.V.

§ 1  Ursprung. Name, Sitz und Zweck

Der im Juni 1968 aus den ehemaligen Vereinen SV „Eifeltreu“ Freilingen und SV „Hertha Reetz“ gegründete Verein trägt den Namen

„ 1. FC Oberahr e.V. „

Das gesamte Vermögen der ehemaligen Ortsvereine. wie Sach- und Geldwerte, ist auf den 1. FC Oberahr e.V. als Rechtsnachfolger übergegangen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleiden unter der Register-Nr. 3 VR 152 eingetragen.

Der Verein mit Sitz in Blankenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fußballsports im Amateurbereich.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Errichtung bzw. Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. Oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 3  Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres; alle anderen sind ordentliche Mitglieder. Jugendliche Mitglieder haben vor Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden. die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 4  Mitgliedsbeitrag

Der zu erhebende Mitgliedsbeitrag wird van der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Auch kann im Bedarfsfalle von der Mitgliederversammlung die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine einklagbare Verpflichtung wird hierdurch für die Mitglieder nicht begründet

§ 5  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Form gegen die Interessen des Vereins, insbesondere durch Nichteinhaltung der sich aus den Satzungen ergebenden Verpflichtungen oder durch Vereinsschädigendes oder erheblich unsportliches Verhalten verstoßen hat

§ 6  Maßregelungen

Im Fall von nicht unerheblichen Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und andere Pflichten als Vereinsmitglied kann der Vorstand folgende Maßnahmen treffen.

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenzte Mitgliedssperre
  3. zeitlich begrenztes Spielverbot bzw. Verbot des Betretens der Sportanlagen
  4. Aufschluss aus dem Verein

Die Entscheidung des Vorstandes kann zu Punkt a) mündlich erfolgen. muss jedoch hin

sichtlich Punkte b) bis d) schriftlich abgefasst sein und eine Begründung enthalten

§ 7  Benutzung der Anlagen

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich als Jahreshauptversammlung

statt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt

  1. durch schriftliche persönliche Einladung
  2. durch Aushang
  3. durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr dürfen nur solche Anträge zur Abstimmung zugelassen werden, die mindestens zwei Tage vorher beim Vorstand eingereicht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung Dringlichkeit eines Antrages mit einer 2/3 Mehrheit anerkennt.

Falls 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese

Satzung nichts andres vorsieht. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss und Veranlassung des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt hat.

§ 10  Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln.

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahlen)
  4. Durchführung von Wahlen, soweit satzungsmäßig vorgesehen.
  5. Festsetzung des zu erhebenden Mitgliedsbeitrags
  6. Verabschiedung des Haushaltsplanes
  7. Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge

§ 11  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  3. Geschäftsführer
  4. Kassenwart
  5. Schriftführer, soweit nicht mit der Person des Geschäftsführers identisch
  6. vier Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

§ 12  Vertretungsbefugnis des Vereins

Der Verein wird vertreten durch seinen Vorstand.

Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind je allein vertretungsberechtigt.

§ 13  Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere hat er die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung auszuführen. Er ist ferner zuständig für die Billigung von Ausgaben und hat alle Entscheidungen zu treffen, die das Vereinsinteresse betreffen.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Vereinsgeschäfte dies erfordert, oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes der Ist Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Dem Geschäftsführer obliegt die Verpflichtung. die Geschäfte des Vereins innen und außen zu verwirklichen.

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage Bericht zu erstatten. Beschlüsse, die Geldausgaben größeren Ausmaßes betreffen, bedürfen Zustimmung des Vorstandes.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben. die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 14  Ausschüsse

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern. werden besondere Ausschüsse gebildet, die in

Ihrer personellen Besetzung von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählen sind bzw. vom Vorstand berufen werden. Ihr Aufgabenbereich ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. In ihrem Aufgabengebiet sind die Ausschüsse selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

Die Mitglieder Vorstandes haben das Recht. an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§ 15  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung einer solchen

Mitgliederversammlung darf nur erfolgen. wenn es

  1. Mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes beschlossen haben
    oder
  2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig. wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Blankenheim. 5378 Blankenheim, mit der Zweckbestimmung. dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02 03.1990 angenommen.

 

Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung 13.05.2019, Änderung von §1 Absatz 3 und §11 Absatz 2.

53945 Blankenheim – Reetz, den 13.05.2019

Der Vorstand